Satzung des Vereins Trott-war e. V.

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen Trott-war e.V.; er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Sitz

Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.

§ 3 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, ein Forum zu schaffen, in dem wohnungslose und arbeitslose Menschen oder Menschen in ähnlichen Lagen ihre Lebenssituation, mit dem Ziel einer positiven Veränderung, darstellen können.

Dies soll u. a. durch die Herausgabe einer Zeitung und die Schaffung von Arbeitsplätzen durch verschiedene Projekte geschehen, an denen diese Menschen sowohl bei Erstellung und Vertrieb mitwirken, als auch in deren Umsetzung mitarbeiten. Überschüsse sollen dazu verwendet werden, Hilfen für Menschen zu finanzieren, die sich in einer Lage gemäß Absatz 1 befinden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Gemeinnützigkeit & Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Bei Bedarf können Mitglieder Tätigkeiten für den Verein im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausüben. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Soweit Mitglieder betroffen sind, die zugleich Mitglieder des Vorstandes sind, sind diese bei dieser Entscheidung nicht stimmberechtigt. Ist der Vorstand mehrheitlich mit Mitgliedern besetzt, die entgeltlich für den Verein arbeiten, so trifft die Mitgliederversammlung diese Entscheidung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Zulässiger Gegenstand des Dienstvertrages darf nur eine Tätigkeit sein, die nicht schon Bestandteil der ehrenamtlichen Aufgaben der Vereinsmitglieder ist und höchstens angemessen entgolten werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

Ordentliches Mitglied und Fördermitglied kann grundsätzlich jede natürliche und juristische Person werden. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, Satzungsregelungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 6.1 Ordentliche Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können nur Personen sein, die bereit und in der Lage sind, sich kontinuierlich für die Ziele des Vereins einzusetzen.

Ordentliche Mitglieder haben auf Mitgliederversammlungen Teilnahme- und Rederecht, Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht.

§ 6.2 Fördermitgliedschaft

Jede/r, der/die die Ziele des Vereins unterstützen will, kann förderndes Mitglied des Vereins werden.

Der Eintritt in den Verein als Fördermitglied muss schriftlich erklärt werden, er wird (außer bei Ablehnung des Antrages durch den Vorstand) wirksam mit dem Eingang des Fördermitgliedsbeitrages auf einem Vereinskonto.

Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen Teilnahme- und Rederecht, sowie das in § 9 dieser Satzung genannte Stimmrecht.

§ 6.3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jederzeit – mit einer Frist von einem Monat – zum Quartalsschluss beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ausreichend.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt (schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand), durch Einstellung der Beitragszahlungen mit Ablauf des Zeitraumes der letzten Beitragszahlung oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder das Ansehen und die Belange des Vereins schädigt, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahrs zu erfüllen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags sowie die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Mitgliedsbeitrag ist am 28.02. des jeweiligen Jahres fällig. Sofern eine Einzugsermächtigung vorliegt, erfolgt die Lastschrift zu diesem Datum. Fällt der 28.02. nicht auf einen Bankarbeitstag erfolgt der Einzug am nächsten darauf folgenden Bankarbeitstag.

Bei niedrigem Einkommen kann Herabsetzung oder Erlass beantragt werden. Die Entscheidung liegt beim Vorstand.4

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Beschluss über die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung. Diese kann geändert oder ergänzt werden.
  2. Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstands.
  3. Entgegennahme und Beschluss der Rechnungslegung und Verabschiedung des Haushalts.
  4. Ausschluss eines Mitglieds (siehe § 6.3).
  5. Auflösung des Vereins (siehe § 15).

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied ein nicht übertragbares, einfaches Stimmrecht.

Fördermitglieder haben Teilnahme- und Rederecht.

Stimmberechtigt sind grundsätzlich nur ordentliche Mitglieder. Bei Beschlüssen, die den fördernden Mitgliedern besondere Pflichten wie Beitragszahlungen auferlegen, haben Fördermitglieder insoweit ebenfalls ein Stimmrecht.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 9.1 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung hat der Vorstand unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 9.2 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der durch erschienene, stimmberechtigte ordentlichen Mitglieder abgegebenen Stimmen zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 gleichberechtigten Mitgliedern und ist ehrenamtlich tätig.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Bei Rechtsgeschäften, die den Verein mit einem Betrag oder einem Geldwert von mehr als € 10.000,00 verpflichten, sind die Vorstandsmitglieder nur gemeinsam zur Vertretung befugt.

Im Innenverhältnis bedürfen Geschäftsführungsmaßnahmen, welche ein Volumen von € 2.000,00 überschreiten, der vorherigen Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds, und Geschäftsführungsmaßnahmen, welche ein Volumen von € 10.000,00 überschreiten, der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstands.

Der Vorstand wählt aus seinem Kreis einen Vorstandssprecher, der die Vorstandsarbeit koordiniert und für eine zeitnahe, auch fernmündliche Beschlussfassung zu anstehenden Entscheidungen Sorge trägt.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10.1 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die keine bezahlte Tätigkeit für den Verein ausüben. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit auf Grund von Tod, schwerer Krankheit oder Rücktritt aus dem Amt, so benennen die verbliebenen Vorstände im Konsens einen Ersatzvorstand, der bis zum Ende der Amtszeit in den Vorstand nachrückt.

§ 10.2 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung einem anderen Organ zugewiesen sind.

Ordentliche Vorstandssitzungen werden in der Regel einmal monatlich abgehalten. Eine außerordentliche Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn 1 Vorstandsmitglied dies unter Angabe von Gründen beantragt.

Ein Mitglied des Vorstands ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 11 Geschäftsführung

Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer benennen, insbesondere zur Führung von Zweckbetrieben. Die Erledigung von Vereinsgeschäften kann in dem Umfang an einen bestellten Geschäftsführer übertragen werden, soweit sie nicht durch die Satzung der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung oder des Vorstands vorbehalten sind. Der/die Geschäftsführer ist/sind an die Weisungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands gebunden. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt.

Ein bestellter Geschäftsführer ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins und seines Geschäftsbereichs im Sinne des § 26 BGB berechtigt. Er hat Teilnahme- und Rederecht in Vorstandssitzungen.

§ 12 Kuratorium

Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand berufen. Mitglieder des Kuratoriums müssen dem Verein Trott-war e. V. nicht angehören.

Das Kuratorium besteht aus bis zu fünf Personen. Das Kuratorium unterstützt die Aufgaben des Vorstands und berät ihn in fachlichen Fragen des Vereinszwecks und des Vereinsziels.

Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten keine Vergütung.

§ 13 Haftung

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

Es haftet das Vereinsvermögen.

§ 14 Rechnungsprüfer

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer überwacht die Kassengeschäfte des Vereins zusammen mit dem Vorstand. Die Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt.

Sollte bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben, so fällt dieses Vermögen an die Stadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Einwilligung des Finanzamts ist dazu erforderlich.

§ 16 In-Kraft-Treten

Die Neufassung der Satzung tritt am 18.07.2014 in Kraft; mit dieser Neufassung erlöschen alle früheren satzungsmäßigen Bestimmungen.

 

Stuttgart, 18.07.2014

Thomas Jäger

(Vorsitzender)